Zuständigkeiten für die Polizei

Der Aufgaben im Straßenverkehr werden von unterschiedlichen Behörden wahrgenommen. So ist beispielsweise die Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsverboten und Erlaubnissen zuständig. Für die Umsetzung der verschiedenen Anordnungen ist die Straßenbaubehörde verantwortlich. Sie stellt Verkehrszeichen auf, richtet z.B. Umleitungen ein, optimiert den Straßenzustand. Für die baulichen Tätigkeiten ist regelmäßig die Straßenbaubehörde zuständig. 

Daneben hat die Polizei in diesen planbaren Vorgängen eher eine subsidiäre Tätigkeit. Die Polizeibehörden werden bei besonderen Umständen bei genau gesetzlich beschriebenen Vorkommen tätig, meist aber bei Verkehrsangelegenheiten  bei Gefahr im Verzuge tätig.[1]


Im Rahmen der Zuständigkeiten und der Ermächtigungsgrundlagen werden die drei Behördenbereiche tangiert:


                        · Straßenverkehrsbehörde § 44 I StVO

                        · Straßenbaubehörde § 45 II StVO

                        · Polizei § 44 II StVO


Rechtsquellen allgemein


Bei den allgemeinen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Inhalte der Verfassung zu beurteilen. Zum Teil sind einzelne Rechtsquellen in den Grundrechten insbesondere der Persönlichkeitsrechte und dem demokratischen Rechtsprinzip zu finden.

(Art. 2, 20, 23 GG)


Im Bereich des Gesetzgebungsverfahrens sind die Kenntnisse über die Zusammenhänge im Gesetzgebungsverfahren von gewisser Bedeutung.  Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ist besonders der Art 74 GG bedeutsam. Neben den repressiven Strafgesetzen in der Ziffer 1 des Art. 74 GG, ist die Ziff. 22 des Art. 74 GG sehr bedeutsam. Hier hat das Straßenverkehrswesen seine eigentliche Rechtsquelle. 

Im Zusammenwirken mit dem Art. 80 GG und dem § 6 StVG erlangen die einzelnen Rechtsverordnungen Gesetzescharakter. 


[1]
 vgl. § 44 II StVO, VwV




Sachliche Zuständigkeit allgemein


Sachlich zuständig zur Ausführung der StVO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden.  Dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

 


Aufgaben der Polizei


Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.



Versuchen Sie nun anhand des neben aufgeführten Bildes die Zuständigkeitsfragen zu klären.

Was passiert nach einem möglichen Schadensfall der durch das aufgebaute Gerüst ursächlich hervorgerufen wurde?

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